Ist eine Wohnung tatsächlich um mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, so hat der Vermieter dem Mieter die von diesem vorher zu viel gezahlte Miete zu erstatten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass sich die ,,Gebrauchstauglichkeit" der Wohnung durch die geringere Quadratmeterzahl nicht negativ bemerkbar gemacht habe; schließlich sei die Wohung vor dem Bezug vom Mieter besichtigt und für in Ordnung befunden worden. Das Landgericht Münster hielt aber an der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Regel fest, dass eine Abweichung der Wohungsgröße um mehr als zehn Prozent eine Mietminderung durchaus rechtfertige. (AZ: 9 S 224/06)
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