Wird ein großes öffentliches Gebäude im Innenstadtbereich saniert, zum Teil abgerissen und wieder errichtet, so darf ein Mieter, der direkt gegenüber in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus lebt, die Miete für die Zeit der Bauarbeiten mindern, wenn er erheblich durch Lärm und Schmutz belästigt wird. (Amtsgericht Gelsenkirchen, 3b C 779/05)
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