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Miete für nicht zu Wohnzwecken zugelassene Räume kann nicht zurückverlangt werden

Darf ein Teil einer Mietwohnung nach den örtlichen Bauvorschriften nicht bewohnt werden (da ,,nicht zum Wohnen geeignet") und haben Mieter die Räume trotzdem genutzt, so braucht der Vermieter für die entsprechende Quadratmeter gezahlte Mieten nicht zu erstatten (hier ging es um 3384 Euro für mehr als zehn Jahre). Der Bundesgerichtshof: Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen können in einem solchen Fall keine Mietminderung bewirken, ,,weil die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreiten der Behörden nicht eingeschränkt war". (AZ: VIII ZR 275/08)

 
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