Genügt eine Mietwohnung den Schallschutz-Standards zum Zeitpunkt des Baus, so kann ein Mieter, der Jahrzehnte später einzieht, die Miete nicht wegen mangelhafter Trittschalldämpfung mindern. (Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht, der auf die Einhaltung der DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962 verwies. Das sei entscheidend, falls nichts anderes vereinbart sei.) AZ: VIII ZR 131/08
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