Der Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter, einen Mietmangel zu beseitigen, kann nicht verjähren. Vermieter seien verpflichtet, den Wohnraum in einem anstandlosen Zustand zu vermieten - und das andauernd. Eine derartige Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, weil der Anspruch täglich neu entstehe. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 104/09)
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