Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten eine Wohnflächenabweichung von mehr als zehn Prozent den Mieter zu einer Minderung der Miete berechtigt. Grundsätzlich gilt die Zehn-Prozent-Grenze nur für Mietwohnungen ohne Garten. Der BGH hat aber entschieden, dass trotz des Gartens ,,eine Anhebung dieses Grenzwertes nicht in Betracht kommt". (VIII ZR 164/08)
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