Auch wenn ein Vermieter im Mietvertrag bei der Angabe der Wohnungsgröße die relativierende Aussage macht, die Wohnung sei ,,ca. 100 qm" groß, so rechtfertigt das keine Toleranzschwelle, wenn die Mieter später feststellen, dass die Räume nur 83,10 Quadratmeter hergeben. Damit liege ein Mangel vor, so der Bundesgerichtshof, da die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist als im Mietvertrag vereinbart. Der Vermieter war der Meinung, dass in einem solchen Fall weitere fünf Prozent Abweichung zu akzeptieren seien - und damit stand er alleine da. (BGH, VIII ZR 144/09)
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