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Mietminderung nicht nur bei grober Fahrlässigkeit

Eine Klausel in einem (hier: Gewerbe-) Mietvertrag, wonach der Vermieter für Mängel in den vermieteten Räumen nur dann (etwa durch eine Mietminderung) aufzukommen hat, wenn ihm Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist unwirksam. Der BGH schloss aus einer solchen Formulierung, dass eine Mietminderung wegen "sonstiger", also nur leicht fahrlässig verursachter Mängel "vollständig ausgeschlossen" und dem Mieter es auch verwehrt sei, gegebenenfalls Rückforderungen geltend zu machen. Das benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.

(Az:XII ZR 147/05)

 

 
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