Bei einer im Jahr 2001 oder 2002 sanierten Aufzugsanlage können Mieter erwarten, dass in ihrer Wohnung keine Geräuschbeeinträchtigungen auftreten, die den Grenzwert von 30 dB(A) überschreiten. Außerdem darf es beim Betrieb des Aufzugs nicht zu auffällig störenden Geräuschveränderungen kommen, zum Beispiel Geräuschspitzen. Mietminderung 15 Prozent (AG Hamburg 49 C 64/03).
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