Duschen in der Badewanne muss möglich sein, ohne dass sich Feuchtigkeitsschäden bilden. Sonst liegt ein Mangel vor (LG Bochum 5 S 100/91 WM 92, 431).
Defekter Badewannenabfluss: 3 Prozent Mietminderung (AG Schöneberg 5 C 72/90 GE 91, 172)
Die Beschränkung der Mitbenutzbarkeit der Badewanne auf wenige Stunden freitags und samstags: 23 Prozent Mietminderung (AG Helmstedt 3C 672/86 WM 89, 564).
Läßt der Vermieter im Zuge der Reparatur der Badewanne einen Acryleinsatz installieren, der die Wanne um ca. 20 cm verkleinert, ist eine Minderung des Badegenusses gegeben, obwohl auch eine verkürzte Badewanne zum Zwecke der Körperpflege voll benutzbar ist (AG Dortmund 136 C 237/88 WM 89, 172)
Unbenutzbarkeit der Badewanne 20% Mietminderung (AG Goslar Az.: 8 C 716/72)
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