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Keine Mietminderung wegen Graffiti
Graffiti-Sprühereien, die die nutzung der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck (hier: Tierarztpraxis) nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung (AG Leipzig 49 C 5267/00 WM 2001, 237).
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