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Mietminderung auch sechs Monate nach Auftreten des Mangels

Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht automatisch sechs Monate nach Auftreten des Mangels. Selbst dann nicht, wenn er in dieser Zeit die volle Miete anstandslos weitergezahlt oder den Vermieter nicht informiert hatte (BGH VIII ZR 274/02).
 
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