Ist die Klausel zu Schönheitsreparaturen in einem Wohnungs-Mietvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungültig, so dass der Vermieter dem Gesetz entsprechend für Durchführung und Bezahlung zuständig ist, so darf er die Miete um einen Zuschlag erhöhen. Der Mieter ist zur Zustimmung dazu verpflichtet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Die aus der Unwirksamkeit der Klausel resultierenden wirtschaftlichen Belastungen darf der Vermieter kompensieren. (AZ: 7 U 186/06)
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