Ein Vermieter kann einen (hier geforderten sechsprozentigen) Aufschlag als Mieterhöhung nicht mit der Begründung durchsetzen, der Mieter könne Grünflächen um die Wohnblöcke herum ,,als Garten" nutzen. Gibt es nur ansatzweise Hecken - handelt es sich also faktisch um öffentliches Gelände - und kann der einzelne Mieter die Gartenanlage nicht gärtnerisch mitgestalten, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf die geforderte Mieterhöhung. (Landgericht Landshut, 12 S 1538/03)
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!