Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsschreiben seiner Vermieters, so kann er die Anhebung nicht mit der Begründung zurückweisen, er habe kein Exemplar des örtlichen Mietspiegels erhalten, auf den sich der Vermieter bezogen habe. Hatte der im Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass der Mietspiegel sowohl beim Mieterverein am Ort als auch im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden könne, so reicht das als Hinweis aus. Die geforderte Erhöhung ist wirksam. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 74/08)
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