Auch nach Jahren kann der Vermieter noch nachfordern. Steht einem gewerblichen Vermieter laut Mietvertrag in bestimmten Abständen eine höhere Miete zu, fordert er aber jahrelang diese Erhöhung nicht ein, so kann der Mieter fünf Jahre später die Nachforderung nicht mit der Begründung verweigern, der Anspruch sei verwirkt. Das Landgericht Karlsruhe sah dafür keine Veranlassung, da der Mieter nicht damit habe rechnen können, der Vermieter werde auf die vertraglich vereinbarten Erhöhungen verzichten. Allerdings wurde dennoch nicht die gesamte Forderung, da ein Teil davon im Rahmen der dreijährigen Frist verjährt war. (AZ: 6 O 240/08)
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