Ein Vermieter kann von seinen Mietern keine Mieterhöhung (hier um rund zehn Prozent) mit der Begründung verlangen, sie verfügen über ein „modernes Bad“, wenn er dabei als Kriterium für das „Moderne“ Fliesen am Fußboden und an den Wänden, sowie eine eingebaute Badewanne nennt. Das Amtsgericht Berlin-Mitte klärte den Hausbesitzer darüber auf, dass Fließen und Badewanne „vielleicht vor zwei Jahrzehnten noch den Wohnwert erhöht haben“. Mittlerweile gehörten derartige einbauten zur Standardausrüstung einer Wohnung. Nur „überdurchschnittliche Ausstattungsmerkmale“ rechtfertigen eine Erhöhung.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, 7 C 315/05)
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