Ein Vermieter kann keine Mieterhöhung durchsetzen, wenn er die Erhöhung zwar mit Blick auf den örtlichen Mietspiegel begründet, diesen Mietspiegel aber dem Erhöhungsschreiben nicht beifügt. Weist er lediglich auf die Möglichkeit hin, den Spiegel in seinem Kundencenter einsehen zu können, so genügt er nicht seiner Pflicht, die Übersicht zur Verfügung zu stellen. Die Prüfmöglichleit für den Mieter ist bei reiner Einsichtnahme nur eingeschränkt möglich, weil der Spiegel dann meist zeitlich begrenzt zur Verfügung steht. Der Mieter könnte sich im Kundencenter "unter Druck" gesetzt fühlen.
(Landesgericht Wiesbaden, 2 S 26/07)
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