Ein Vermieter, der die Miete erhöhen will, kann auf den örtlichen Mietspiegel Bezug nehmen. Ist der Mietspiegel öffentlich zugänglich, zum Beispiel im kommunalen Wohnungsamt, so muss der dem Mieterhöhungsschreiben den Mietspiegel grundsätzlich nicht beilegen.
Ebenfalls ist das beilegen des Mietspiegels nicht erforderlich, wenn der Vermieter "alle Angaben zur Einordnung in den Mietspiegel nachvollziehbar beschreibt, so dass der Mieter auch ohne Einblick in den Mietspiegel eine Überprüfung vornehmen kann".
Amtgericht Nürnberg 29 C 1102/08.
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