Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent, kann der Mieter die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen (BGH VIII ZR 192/03 WM 2004, 485).
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