Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt dies grundsätzlich dazu, daß der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 30. Juni 1996 - 17 C 78/95).
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