Der Vermieter darf sich zur Begründung auch auf - mindestens drei - Vergleichswohnungen beziehen, die ihm selbst gehören und die sich im gleichen Haus befinden. Wesentliches Merkmal bei der Vergleichsmiete ist hier der Quadratmeterpreis (BVerfG 1 BVR 442/93, WM 94, 139).
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