Die bei einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beachtende Kappungsgrenze von 20 Prozent errechnet sich bei einer Teilinklusivmiete nicht ausgehend von der Nettomiete, sondern vom gesamten vereinbarten Mietpreis einschließlich der in ihm enthaltenen, nicht gesondert ausgewiesenen Betriebskosten (BGH VIII ZR 160/03 WM 2004, 153).
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