Erfolgt die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anhand von Vergleichswohnungen, müssen diese so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (BGH VIII ZR 141/02 WM 2003, 149).
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Erfolgt die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anhand von Vergleichswohnungen, müssen diese so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (BGH VIII ZR 141/02 WM 2003, 149).
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