Wird durch eine Mieterhöhung die nach Mietspiegel höchstzulässige Miete überschritten, so ist die Mieterhöhung nicht insgesamt unwirksam. Bis zur Obergrenze des Mietspiegels bleibt die Mieterhöhung vielmehr wirksam.Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass den Vermieter zwar einerseits eine gesetzliche Begründungspflicht trifft, er andererseits aber auch ein vom Grundgesetz geschütztes Eigentumsrecht hat. Deshalb dürften an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH VIII ZR 52/03).
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