Frühestens 12 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter ein Erhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete schicken. Frühere Mieterhöhungen sind unwirksam (BGH VIII ARZ 2/93, WM 93, 388).
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Frühestens 12 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter ein Erhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete schicken. Frühere Mieterhöhungen sind unwirksam (BGH VIII ARZ 2/93, WM 93, 388).
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