Der Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht den Zeitpunkt nennen, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden soll. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Überlegungsfrist: Rest des Monats, in dem die Erhöhung kommt plus zwei weitere Monate, Mieterhöhung wirksam ab nächsten Monatsersten (OLG Koblenz 4 W-RE-69 83, WM 83, 132).
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