Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten, muss er das in vollem Wortlaut seinem Schreiben beifügen (OLG Braunschweig 1 UH 1/81, WM 82, 272).
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Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten, muss er das in vollem Wortlaut seinem Schreiben beifügen (OLG Braunschweig 1 UH 1/81, WM 82, 272).
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