Vermieter von Gewerbeimmobilien sind berechtigt, einem Mieter das Wasser und die Wärme abzuschalten, wenn für ihn ,,keinerlei Aussicht" besteht, dass er die mit der weiteren Belieferung verbundenden Kosten ersetzt bekommt. In einem solchen Fall handelt der Mieter rechtsmissbräuchlich, wenn er auf weitere Lieferung pocht, obwohl er zahlungsunfähig ist. (Hier hatte der Gewerbetreibende bei seinem Vermieter bereits 40000 Schulden aufgehäuft.) (LG Heilbronn, 2 O 448/07)
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