Kündigt ein Mieter seinen Mietvertrag und will er schließlich doch in der Wohnung bleiben, weil sich ,,im Privaten etwas verändert hat", so darf der Vermieter für die Verlängerung des Vertrages keine Gebühr verlangen (hier gefordert in Höhe von pauschal 1000 Euro). Die ,,Vertragsausfertigungsgebühr" sei nicht gerechtfertigt, so das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, weil das Wohnungsvermittlungsgesetz keine Provisionen zulasse, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt, verlängert oder erneuert werde. (AmG Hamburg St. Georg, 914 C 414/09)
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