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Mieter muss seinen Garten für alle Bewohner hergeben, wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt

Darf ein Mieter eines Mehrparteienhauses einen Teil des Gartengrundstücks quasi als ,,eigenen Garten" nutze, indem er es mit Zäunen und Blumenkübeln abgrenzt, so kann der Vermieter diese Duldung wiederrufen, wenn er beabsichtigt, das Gartengrundstück so umzugestalten, dass alle Mietparteien die Fläche gleichermaßen nutzen können. Ist die ,,Sondernutzungsberechtigung" für den Mieter nicht im Mietvertrag festgehalten worden, so hat das Interesse des Vermieters, allen Mietern Zugang vom Garten zu verschaffen, Vorrang vor dem weiteren ,,Alleinnutzungsinteresse" des einzelnen Mieters. (Kammergericht Berlin, 8 U 83/06)

 
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