Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine ursprünglich in einem Mietvertrag zugesagte Gemeinschaftswaschküche zu schließen, weil inzwischen jeder selbst über eine Waschmaschine verfügen könne. Will ein Vermieter weiterhin große Wäschestücke in der Gemeinschaftswaschküche säubern, so muss ihm dies ermöglicht werden - auch, wenn der Kostenaufwand dafür unverhältnismäßig sein sollte. (Amtsgericht Hamburg-Altona, 318 C 97/03)
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