E-Mail Drucken

Zahlung ohne Verwendungszweck kann auf die älteste Forderung angerechnet werden

Hat ein Mieter bei der Überweisung seiner Miete weder den Zweck noch einen konkreten Monat genannt und hat der Vermieter die (unregelmäßigen) Geldeingänge jeweils mit der ältesten Forderung verrechnet, so kann der Mieter nach seinem Auszug nicht argumentieren, er habe die letzte Miete beglichen und es sei nur die allererste Miete zu Mietbeginn ,,offen" - und verjährt. Die Verrechnungen des Vermieters waren wirksam, um eine Verjährung der Mietschulden zu unterbinden. (Amtsgericht Rheine, 10 C 169/03)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm