Hat ein Mieter bei der Überweisung seiner Miete weder den Zweck noch einen konkreten Monat genannt und hat der Vermieter die (unregelmäßigen) Geldeingänge jeweils mit der ältesten Forderung verrechnet, so kann der Mieter nach seinem Auszug nicht argumentieren, er habe die letzte Miete beglichen und es sei nur die allererste Miete zu Mietbeginn ,,offen" - und verjährt. Die Verrechnungen des Vermieters waren wirksam, um eine Verjährung der Mietschulden zu unterbinden. (Amtsgericht Rheine, 10 C 169/03)
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