Für den Streitwert einer Räumungsklage im Rahmen eines Mietverhältnisses ist der Betrag ausschlaggebend, der sich aus zwölf Monatsmieten zusammensetzt. Dass der Mieter Kellerräume und einen Hofraum stillschweigend mitbenutzen durfte, ohne dass dafür extra ein Betrag im Mietvertrag genannt wurde, ändert nichts daran. (Oberlandesgericht KOblenz, 5 W 468/06)
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