Ein Vermieter kann nach gewonnenem Räumungsprozess gegen einen Mieter einen ,,Räumungsauftrag" erteilen und zugleich ,,an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen" ein Vermieterpfandrecht geltend machen. Der beauftragte Gerichtsvollzieher hat nicht die Aufgabe, vor der Räumung der Wohnung alle Gegenstände ,,auszusortieren", die der Mieter behalten darf. Will der Mieter entsprechende Einwände erheben, so muss er sich selbst darum kümmern und gegebenenfalls das Gericht einschalten, wenn er sich mit dem Vermieter über die Gegenstände, die er selbst als unpfändbar ansieht, nicht einigen kann. (Bundesgerichtshof, I ZB 135/05)
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