Eine so genannte doppelte Schriftformklausel in einem Mietvertrag (wonach sowohl Änderungen des Vertrages als auch die Aufhebung der Schriftformklausel nur schriftlich vonstatten gehen können) ist unwirksam. Die Begründung des Rostocker Oberlandesgerichts: Der Vertragspartner (in diesem Fall der Mieter) werde irregeführt und damit unangemessen benachteiligt, wenn ihm vorgegaukelt werde, er könne Vertragsänderung nicht auch per E-Mail oder mündlich vereinbaren (was hier durch eine mündlich geschlossene Aufhebnungsvereinbarung geschehen sei). (AZ: 3 U 16/09)
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