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Mieter darf keine Überwachungskamera aufstellen

Eine Videokamera, die ein Mieter an seinem Fensterbrett zur Überwachung eines bestimmten Bereichs angebracht hat, hat dort nichts zu suchen. Der Mann muss die Kamera wieder entfernen. Die Anlage verletze die Persönlichkeitsrechte der anderen Mieter. Das Argument des ,,Wachsamen", mit der Kamera den gegenüber liegenden Biergarten seiner Tochter überwachen zu wollen, weil es dort schon mehrfach zu Straftaten und Zechprellerei gekommen sei, rechtfertigt nicht die Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Mietern. Dabei ist es unerheblich, ob der Eingangsbereich des Mietshauses tatsächlich ,,im Bild" ist. Denn allein die Existenz einer derartigen Videoüberwachungsanlage verletzte die Rechte der übrigen Mieter unangemessen. (Amtsgericht Frankfurt/Main, 30 C 3173/08-47)

 
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