Ein Vermieter hat nicht das Recht, eine Kamera zur Überwachung des Eingangsbereichs seines Hauses zu installieren, durch die jeder aufgenommen wird, der das Haus betritt und verlässt. Das gelte auch dann, so das Amtsgericht München, wenn in der Vergangenheit Fahrräder vor dem Anwesen gestohlen und der Eingangsbereich sowie die Tür mit Farbe besprüht worden seien. Kamen die Zwischenfälle bisher nur jeweils einmal vor und ist die Kamera so ausgerichtet, dass sie den Außenbereich gar nicht erfassen kann, so wiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter schwerer. (Az 423 C 34037/08)
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