Eine Unterschrift ist auch dann wirksam, wenn sie im eigentlichen Sinne "nicht lesbar" ist. Es genügt, wenn sie "individuell ist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und Andeutungen von Buchstaben" enthält. "Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll (lediglich) die Person des Ausstellers erkennbar machen."
(Kammergericht Berlin, 8 182/06)
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