Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung zum "vertragsgemäßen Gebrauch" gehört. Das gilt aber nicht, wenn durch das Rauchen "Verschlechterungen in der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (also durch Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper oder der Fenster von innen). Dann kann der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 37/07)
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Kommentare
Von Lüften hält die Dame nicht viel und so zieht der widerliche Gestank ständig durch die Wohnungstür auf den gemeinsamen Hausflur.
Meine Wohnungstür mache ich nur schnell auf wenn ich die Wohnung verlasse , damit dieser Ekelgeruch nicht auch noch in meine Wohnung zieht.
Das hat ja mit Rauchen in eigener Mietwohnung nichts zu tuen - das ist Geruchsbelästig ung un dist bestimmt nicht gestattet.