Trennen sich Eheleute, so kann gerichtlich bestimmt werden, dass ein Ehegatte das Mietverhälnis alleine fortführt und der ausziehende Partner im Mietvertrag bleibt. Das gilt insbesondere dann, wenn es zweifelhaft ist, dass der verbleibende Partner zahlungsfähig ist. Wäre es jedoch "völlig sinnlos", den ausziehenden Ehegatten im Mietvertrag zu belassen, so kann er seinerseits verlangen, das Mietverhältnis zu beenden.
(Oberlandesgericht Köln, 4 UF 175/06)
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