Vermieter sind grunsätzlich berechtigt, vom Arbeitgeber eines Interessenten für eine von ihm angebotene Wohnung zu erfragen, ob gegen seinen Mitarbeiter Pfändungen seines Arbeiterverdienstes laufen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet zu antworten. Wenn dies aber geschieht, so muss es der Wahrheit entsprechen.
(Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 28/08)
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