Hat ein Vermieter gegen einen Mieter die Räumung der Wohnung durchgesetzt, so kann er das Gleiche auch gegen einen ehemaligen Mitmieter tun, der zuvor schon ausgezogen war, und der den Wohnungsbesitzer auch davon in Kenntnis gesetzt hatte. Dieser formelle Weg schützt den Vermieter davor, dass der bereits ausgezogene Mieter seine Entscheidung ändert und zurück in die Wohnung will.
Kammergericht Berlin, 8 W 34/06
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