Nach der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen ist der Mieter im Falle des Verkaufs über das ihm zustehende Vorkaufsrecht zu unterrichten. Der Vermieter muss ihm dazu den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages mitteilen (BGH V ZR 137/02 WM 2003, 281).
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