Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. Anderes kann dann gelten, wenn der Vermieter den Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses auf Restbaufeuchte hingewiesen und ihm konkrete Verhaltensweisen mitgeteilt hat, wie der Feuchtigkeit zu begegnen ist (LG Wuppertal 10 S 22/02 WM 2002, 667).
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