Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form, andernfalls gilt er für unbestimmte Zeit. Bei Auslagern wesentlicher Vertragsbestandteile in Anlagen wird der Schriftform nur dann genügt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet sind, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH XII ZR 253/01 WM 2003, 417).
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