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Mietvertrag muss schriftlich geschlossen werden

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, muss dies schriftlich erfolgen. Es reicht aus, wenn nur eins von mehreren Vertragsexemplaren von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird (OLG Düsseldorf 10 U 227/99 WM 2001, 113).

 
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