Sind die Mieter eines Mehrfamilienhauses nach dem Mietvertrag zur ausschließlichen Gartennutzung berechtigt und zur gärtnerischen Pflege verpflichtet, darf der Vermieter gegen ihren Willen keine Wäschespinne aufstellen (AG Brilon 2 C 173/00 WM 2001, 392).
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!