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Katzen- und Taubennetz am Balkon

Der Vermieter ist verpflichtet, einer Veränderung der Mietsache durch den Mieter zuzustimmen (hier: Katzen- und Taubennetz am Balkon), wenn die Veränderung weder stört noch zu einem Substanzeingriff führt (AG Köln 222 C 227/01 WM 2002, 605).

 
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