Hat ein unverheiratetes Paar zusammen einen Mietvertrag unterschrieben und trennt sich später, haften beide für die Mietzahlung. Verlangt der ausgezogene Partner von dem in der Wohnung verbliebenen Partner die Kündigung des Mietvertrages, muss dieser der Forderung folgen, weil der Ausgezogene sonst unverändert für die Mietzahlung gegenüber dem Vermieter haftet. Bedarf es dafür eines Gerichtsverfahrens, so muss der unterlegene Partner auch die Gerichtskosten tragen. (OLG Düsseldorf, 10W29/07)
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